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Inhalte einer Vertraulichkeitsvereinbarung beim Unternehmenskauf

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung, auch Non-Disclosure Agreement (kurz NDA) genannt, ist ein elementarer Bestandteil jeder Unternehmensübernahme. Hierbei verpflichten sich Käufer und Verkäufer, bestimmte Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zum Erlangen persönlicher Vorteile auszunutzen. In unserem aktuellen Blogbeitrag erfahren Sie, welche Inhalte in einer Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten sein sollten, welche Informationen nicht unter die Geheimhaltungsklausel fallen und wie sich die Regelungen für die Vertragspartner auswirken.

 

Vertraulichkeitsvereinbarung: Sicherheit für die Vertragspartner

Die Basis für jeden Unternehmenskauf bildet ein umfangreicher Austausch von Informationen zwischen dem Verkäufer und dem potenziellen Firmennachfolger bzw. dem Kaufinteressenten. Da es sich um ein Geschäft handelt, bei dem große Werte den Besitzer wechseln, ist der Käufer daran interessiert, so detaillierte Informationen wie möglich zu bekommen. So erhält er Einblick in die Bilanzen, die Umsatzzahlen und die Kosten, aber auch in noch sensiblere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Auf der anderen Seite gibt auch der Käufer Informationen preis, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es Verhandlungen über eine Rückbeteiligung gibt. Die Vertraulichkeitsvereinbarung garantiert, dass vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Unternehmenskauf nicht zustande kommt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wird sichergestellt, dass vertrauliche Informationen nicht zweckentfremdet verwendet oder gar für eine Konkurrenztätigkeit ausgenutzt werden.

 

Inhalte einer Vertraulichkeitsvereinbarung

Die Inhalte einer Vertraulichkeitsvereinbarung hängen von zwei Kriterien ab. Zum Einen müssen beide Parteien definieren, welche Informationen als vertraulich eingestuft werden. Darüber hinaus muss schriftlich festgehalten werden, welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen. Außerdem muss Klarheit darüber bestehen, wie mit den vertraulichen Informationen im Fall eines Scheiterns des Unternehmenskaufs umgegangen wird.

Zum Zweiten hängen die Inhalte einer Vertraulichkeitsvereinbarung von der Art des Kaufes ab. In der Praxis macht es einen Unterschied, ob es sich bei den Kaufinteressenten um Finanzinvestoren handelt, die an einer Rendite interessiert ist, um Mitbewerber, die sich eines Konkurrenten durch Übernahme entledigen wollen oder um Investoren, die sich von strategischem Kalkül leiten lassen.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, ein sogenanntes Abwerbeverbot der Vertraulichkeitsvereinbarung hinzuzufügen. Damit wird sichergestellt, dass der/die potenzielle Firmennachfolger/-in nach dem Scheitern des angestrebten Unternehmenskaufes keine Mitarbeiter/-innen abwirbt, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebes unentbehrlich sind.

 

Was sind vertrauliche Informationen?

Der Austausch sensibler Daten und Informationen ist bei einem Unternehmenskauf im Rahmen einer Unternehmensnachfolge unumgänglich. Einige Fakten, wie etwa die Mitarbeiteranzahl, bestehende Tarifverträge oder soziale Absicherungen für die Belegschaft werden in der Regel nicht als vertraulich eingestuft, da sie öffentlich bekannt sind. Andere Informationen sind deutlich brisanter und sollten erst ausgetauscht werden, wenn die Verhandlungen bereits weit fortgeschritten sind.

Folgende Daten sind vertrauliche Informationen:

  • – Einkaufspreise
  • – Preisnachlässe für Großkunden
  • – Preiskalkulation
  • – geplante Angebots- und Rabattaktionen
  • – detaillierte Informationen zum Kundenstamm
  • – Auflistung der laufenden Fixkosten
  • – bestehende Verbindlichkeiten
  • – Auslastungsgrad der Produktionsstätten

 

Bedeutung der Vertraulichkeitsvereinbarung für die Vertragspartner

In der Praxis lässt es sich nicht vermeiden, dass ein Kaufinteressent vertrauliche Informationen mit bestimmten Mitarbeitern und/oder externen Beratern teilen muss. Da diese Tatsache auch dem/der Verkäufer/-in eines Unternehmens klar ist, wird die Weitergabe bestimmter Informationen an die zuvor festgelegte Personengruppe häufig gestattet. Je exakter der Personenkreis eingegrenzt werden kann, umso besser ist es.

Grundsätzlich gilt: Nur an Personen, die unmittelbar in den Kaufprozess im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eingebunden sind, werden vertrauliche Informationen übermittelt. Selbstverständlich ist auch dieser Personenkreis an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden.

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung hat in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Während der Verhandlung mit dem/der Interessenten/Interessentin muss für den Fall vorgesorgt werden, dass der Unternehmenskauf scheitert. Der/die Empfänger/-in der Information wird in diesem Fall aufgefordert, Informationen zurückzugeben bzw. zu vernichten.

Unser Tipp: Bei der Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung empfiehlt es sich in jedem Fall, eine/n erfahrene Nachfolgeberater/-in und/oder einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Vertragsrecht hinzuzuziehen. Unsere kompetenten Fachberater/-innen für Unternehmensnachfolge beraten Sie gern persönlich und stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Unternehmensnachfolge zuverlässig zur Seite.

Übrigens: Wie Sie selbst eine Firmennachfolge zielsicher planen und welche strategischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen dabei zu meistern sind, erfahren Sie in unserer IHK-zertifizierten Weiterbildung „Unternehmensnachfolge“.

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