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Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten: Was sollten Unternehmerfamilien beachten?

Am 1. Januar 2023 trat eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft, mit der die Rechte von Ehe- und Lebenspartnern gestärkt wurden. Was es mit dieser Reform auf sich hat und was Unternehmerfamilien dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Bisherige Regelungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Die bisherige Regelung im Vormundschafts- und Betreuungsrecht sah folgendermaßen aus: Hatten Ehe- oder Lebenspartner keine Vorsorge für den Notfall getroffen, konnte es nach einem Unfall oder einer plötzlichen schweren Erkrankung ein böses Erwachen geben. Der Ehe- oder Lebenspartner war in diesem Fall nicht berechtigt, Entscheidungen für den Partner zu treffen.

Stattdessen übernahm ein gerichtlich bestellter Betreuer diese Aufgabe. Mit dem Inkrafttreten des neuen Vormundschafts- und Betreuungsrechts erhalten Ehepartner ein gegenseitiges Recht auf Vertretung. Allerdings bezieht sich dieses Vertretungsrecht ausschließlich auf die Gesundheitssorge.

 

Neue Regelung nach § 1358 BGB: Notvertretung für maximal sechs Monate

Nach der neuen Regelung im Vormundschafts- und Betreuungsrecht dürfen sich Ehepartner nach § 1358 BGB seit dem 01. Januar 2023 in medizinischen Notsituationen gegenseitig vertreten und Entscheidungen treffen – auch, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Allerdings sind einige Bereiche von der Regelung ausgenommen. Bankgeschäfte darf der Ehepartner nach wie vor nicht abwickeln und auch offene Rechnungen dürfen nicht bezahlt werden. Darüber hinaus darf auch die Post nicht geöffnet werden, wenn keine General- oder Vorsorgevollmacht vorliegt.

Der Gesetzgeber hat eine Frist von sechs Monaten festgelegt, in der das Notvertretungsrecht gilt. Lässt der Krankheitsverlauf des Betroffenen nach Ablauf dieses Zeitraums immer noch nicht zu, dass Entscheidungen eigenständig getroffen werden, kommt es zur Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

 

Prüfung durch einen Arzt

Bevor die Notfallregelung in der Praxis angewendet werden kann, ist eine Überprüfung der Voraussetzungen durch einen zugelassenen Arzt erforderlich. Dieser prüft auch, ob eventuell Ausschlussgründe vorliegen. Zu diesem Zweck darf der Arzt auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) zugreifen. Dort kann eine vorhandene Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht die neue Notfallregelung aushebeln.

 

Unternehmerfamilie: Ein Sonderfall

Das neue Notfallvertretungsrecht hat einen entscheidenden Haken: Es gilt nicht für Unternehmer. Stößt einem/einer  Inhaber/-in etwas zu und wird er/sie handlungsunfähig, sind die nächsten Angehörigen nicht berechtigt, die Vermögensangelegenheiten zu regeln und/oder unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

Der Grund: Die Anwendung erfolgt nur bei allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Liegen also keine Unternehmer-General- und Vorsorgevollmacht, eine notariell beglaubigte Handlungsvollmacht für das Unternehmen und eine Patientenverfügung vor, trifft ein gerichtlich bestellter Betreuer alle notwendigen Entscheidungen und kein Vertrauter aus dem Familienkreis.

 

Früher an später denken

Für Unternehmerfamilien leiten sich aus der Neuregelung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ganz konkrete Handlungen ab. Nur mit den erforderlichen Vollmachten kann der Einsatz eines gerichtlich bestellten Betreuers abgewendet werden. Der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied muss mit einer Unternehmer-Generalvollmacht, Gesellschaftervertretungsvollmachten, Handlungsvollmachten, einer Patientenverfügung und einer Sorgerechtsverfügung ausgestattet werden.

Um diese Vollmachten rechtlich abgesichert zu erstellen, sollten Unternehmer und Firmennachfolger die Dienste einer erfahrenen Unternehmensberatung oder eines Notars in Anspruch nehmen.

Sie haben Fragen zum Thema Notfallregelung oder zur Zusammenstellung der wichtigsten Dokumente eines sogenannten „Notfallkoffers“ für Unternehmer?

Die erfahrenen Experten von Unternehmensnachfolge.top beraten Sie gern persönlich!

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